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Das THW anfordern


Alarmierung



Zugführer vom Dienst: 0700 - 84 92 52 76 (0700-THWALARM) oder 0351 - 801 06
34


Unterkunft THW Ortsverband Dresden: 0351 - 801 06 30

Notruf (Feuerwehr-/Rettungsleitstelle): 112



Zuständigkeitsbereich



Zuständig ist unser THW-Ortsverband für die Landeshauptstadt Dresden und den Weißeritzkreis (ehemalige Landkreise Dippoldiswalde und Freital).

Wir unterstützen natürlich auch andere THW-Einheiten und Behörden bei
Großeinsätzen außerhalb unseres Zuständigkeitsbereich.



Im Rahmen unserer Unterstützung der Autobahnpolizei Dresden betreuen wir folgende Bereiche:



  • A4 Anschlußstelle Wilsdruff (LK Meißen) - Anschlußstelle Hermsdorf (LK
    Kamenz Bautzen)

  • A13 Autobahndreieck Dresden-Nord - Landesgrenze Sachsen (AS Ortrand)

  • A17 Autobahndreieck Dresden-West - Anschlußstelle Dresden-Prohlis




  • Einsatzmöglichkeiten



    Bei allen Unglücksfällen:



  • Bereitstellung von Einsatzkräften zur Unterstützung zuständiger Behörden und Organisationen

  • Bereitstellung von Transportkapazitäten

  • Ausleuchten von Schadensstellen

  • Mitwirkung im Führungs- und Leitungsbetrieb bei Großeinsätzen

  • Aufbau und Betrieb von Fernsprech- und Funkeinrichtungen

  • Versorgungsmaßnahmen (z.B. Verpflegung, Betriebsstoffe, Fahrzeug- und Geräteinstandsetzung)




  • Bei Wassergefahren:



  • Mitwirkung bei der Rettung bzw. Bergung von Menschen, Tieren und Sachwerten aus Wassergefahren

  • verschiedenste Transportaufgaben auf dem Wasser

  • Herstellen behelfsmäßiger Übergänge (Brücken, Stege)

  • Bau von Uferbefestigungen

  • Mitwirkung bei Hochwasserschutzmaßnahmen

  • Bau von Anlegestellen

  • Aufbrechen von Eis, Beseitigung von Treibeis

  • Bergung und Beseitigung von Treibgut

  • Notbeleuchtung von Einsatzstellen

  • Pumparbeiten

  • Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach Hochwasser




  • Bei Unfällen im Personen- und Güterverkehr:



  • Befreien eingeklemmter Personen

  • Beseitigen oder Eindämmen akuter Gefahren

  • Sichern und Abtransport gefährlicher, verderblicher oder eiliger Güter

  • Bergung von Sachwerten

  • Sicherung der Verkehrswege

  • Beseitigung von Verkehrshindernissen; Bergung havarierter Verkehrsmittel,
    Umweltmaßnahmen




  • Bei Bränden:



  • Mitwirkung bei der Personenrettung und -bergung aus Höhen und Tiefen

  • Mithilfe bei Evakuierungsmaßnahmen

  • Bergung von Tieren und Sachwerten

  • Sichern oder Niederlegen von Einsturzgefährdeten Gebäuden oder Gebäudeteilen,
    Räumen von Brandschutt usw.

  • Beseitigung von Tierkadavern

  • Einrichtung von Wasserentnahmestellen an Oberflächengewässern

  • Schmutzwasserförderung

  • Anlegen von Brandschneisen bei Flächenbränden




  • Bei beschädigten oder zerstörten Gebäuden:



  • Orten von verschütteten Personen durch elektronische und biologische Ortung

  • Retten und Bergen Verschütteter aus Gefahrenlagen (auch aus Höhen und Tiefen)

  • Sichern und Niederlegen Einsturzgefährdeter Gebäude / -teile

  • Beseitigen bzw. Räumen von Trümmern.





  • Kosten



    Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Wer aber wieviel bezahlt, ist kein Geheimnis und steht in vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung. Bei Einsätzen, die gegenüber einer Behörde abgerechnet werden müssen, sind dies nur die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten Anlaß direkt entstanden sind, also keine Verwaltungsgebühren, Vorhaltekosten etc. Die Abrechnungsrichtlinie des THW bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung. Sie nennt aber so breit gefaßte Ausnahmetatbestände, daß bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden:



    »...Erfolgt die Anforderung im Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Ist ein unmittelbar Begünstigter feststellbar, so sind die Kosten diesem gegenüber geltend zu machen. Soweit die zuständigen kommunalen oder staatlichen Stellen aufgrund der sie bindenden Gebührenvorschriften auf die Erhebung von Kosten verzichten, werden von Seiten des THW keine Kosten in Rechnung gestellt. Bei Hilfeleistung auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig...«

    (§ 6 5(2) THW-Abrechnungsrichtlinie)



    Der Vollständigkeit halber sei noch ein Weg der Kostenermäßigung genannt. Dieser kommt unter eng gefassten Voraussetzungen in Frage, wenn das THW an der Einsatztätigkeit ein Ausbildungsinteresse hat.

    Bei den eMail - Adressen bitte das '[at]' durch ein '@' ersetzen.
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